Laternenpflicht - 02.12.204 n.d.A.

  • Laternenpflicht


    Mit sofortiger Wirkung vom 02.12.204 n.d.A. gilt die Laternenpflicht.


    Jeder Untertan Souvagnes ist verpflichtet, stets eine Laterne mit sich zu führen.

    Sobald die Sichtverhältnisse schlechter werden, ist die Laterne zu entzünden.


    Als Beispiel seien hier genannt diesiges Wetter, Nebel, Morgen- oder Abenddämmerung, vor allem die Nacht.


    Die Laterne ist so bei sich zu tragen, dass jederzeit die eigene Person durch die Büttel und andere Sicherheitsleute erkannt werden kann.

    Auf Aufforderung ist die Laterne umgehend in Gesichtshöhe zu halten.


    Über ausreichende oder nicht ausreichende Sichtverhältnisse entscheiden im Zweifelsfall die Büttel und Sicherheitsleute.


    Der ehrbare Untertan ist sichtbar!


    Wer sich in Dunkelheit verbirgt, hat dunkle Absichten.

    Wer sich durch Lichtlosigkeit ungesehen macht, wird mit 5 Tagen Kerker bestraft.



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