• Ebenbürtigkeit



    Die Ebenbürtigkeit bezeichnet die Standesgleichheit nach Geburt, z.B. Comte & Comtes.
    Ebenbürtigkeit gilt beim Adel rechtlich als Bedingung einer standesgemäßen Ehe.


    Ebenbürtigkeit liegt selbstverständlich nicht vor bei Ehen zwischen Adeligen und Nichtadeligen, ebensowenig in Ehen zwischen Angehörigen des hohen Adels und des niederen Adels.


    Es gibt Länder wo die Heirat zwischen Angehörigen des Königshauses, des Adels und sogar der Gemeinen zu keinerlei Rechtsnachteile führt. Das gegenteilige Extrem ist dass z.B. die Krone nur solche Mitglieder des Hochadels für eine Ehe anerkennt, die regierenden königlichen oder herzoglichen Häusern entstammen. Aufgrund der patriarchalischen Familien- und Gesellschaftsstrukturen ist der unebenbürtige Teil in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle die Frau.


    Die Souvagnische Krone wählt hier den Mittelweg, als ebenbürtig und eheberechtigt wird jedes Mitglied des souvagnischen Adels angesehen. Unter dieser Voraussetzung ist jede/r Ehepartner/in ebenbürtig.
    Als nicht ebenbürtig gelten die Ehen mit Gemeinen oder dem Bürgertum. Hierbei handelt es sich stets um die Zweit-, Dritt- und weiteren Ehepartner.


    Eine standesgemäße Ehe ist Voraussetzung dafür, dass die gemeinsame Kinder den Stand und die damit verbundenen Rechte des Vaters erhalten, dies bezeichnet man als Succession. Dazu zählt bei Regenten die Thronfolge und im übrigen Adel die Erbberechtigung oder den Genuss des gebundenem Vermögens wie Stamm- Haus-, Einkommens-Vermögen von Lehnsgütern.


    Allerdings ist es dem Vater auch möglich, nicht ebenbürtige Kinder zu legitimieren und vollumfänglich anzuerkennen.

    Die Frau bleibt in einer nichtebenbürtigen Ehe ebenfalls vom Stand des Ehegatten ausgeschlossen. Auch hier gilt, es sei denn er legitimiert sie.


    Ansonsten haben die Frau wie auch die Kinder einer nichtebenbürtigen Ehe nur diejenigen vermögensrechtlichen Ansprüche an das Erbe des Vaters, die von der Voraussetzung der Ebenbürtigkeit unabhängig sind, also nicht gebundenes Grund- oder Geldvermögen.


    Vermögen ist meist bei einer nichtebenbürtigen Ehe nicht vorhanden, da das Familienoberhaupt oft zur Bestrafung und zur Disziplinierung von einer Enterbung Gebrauch macht. Mann und Kinder haben z.B. keinen Anspruch auf Apanage in Form von regelmäßigen Geldzahlungen oder zumindest durch freie Kost und Logie auf Familienbesitztümern, nichtebenbürtige Witwen haben keinen Anspruch auf das standesgemäße Wittum aus dem Dynastievermögen.


    Dies alles wirkte durch Jahrhunderte hindurch als entscheidendes Mittel der Disziplinierung, da für den Fall unebenbürtiger Eheschließungen den Betreffenden - bei fehlendem Erbe und fehlender Apanagierung, zudem den dadurch verschlossenen Berufswegen, außer dem Militär- oder Verwaltungsdienst, faktisch der Entzug der Lebensgrundlage drohte und bis heute einschließlich droht.