Volljährigkeit, Rechtsfähigkeit, Heiratsfähigkeit

  • Volljährigkeit, Rechtsfähigkeit, Heiratsfähigkeit



    In Souvagne nehmen die Männer die vorherrschende Position in der Gesellschaft ein.
    Jungen werden im Alter von 14 Jahren mündig/volljährig.


    Das heißt ab dato sind die jungen Männer rechtsfähig, regierungsfähig, heiratsfähig und waffenfähig.


    Als Familienoberhaupt besitzt der Mann die personenrechtliche Gewalt über alle Familienangehörigen. Ebenso über die Verfügungsgewalt über den gesamten Familienbesitz.


    Das bedeutete, daß die unmündigen Ehefrauen, sowie die unmündigen Kinder, die dem Schutz des Ehemannes und Vaters unterstehen, vor Gericht nur von diesem vertreten werden können.


    Auf der anderen Seite haftet natürlich demzufolge das Familienoberhaupt für alle Vergehen seiner Familienangehörigen allein, er hat sich ferner für ihre Rechtsansprüche einzusetzen und diese gegebenenfalls für diese durchzusetzen.


    Da nur Männer uneingeschränkt rechts-, geschäfts- und vermögensfähig sind, verwalteten sie zudem die Besitztümer ihrer Ehefrau/-en und Kinder.


    Außerdem steht ihnen im Falle echter Not zu, ihre Familienangehörigen zu verkaufen und, falls berechtigte Gründe vorliegen diese auch zu richten, also zu töten.


    Mündigen Söhne haben sich dem ihrem Vater (eingeschränkt) solange fügen, bis sie das väterliche Haus verlassen und in der Lage sind, einen eigenen Hausstand zu gründen.


    Der Rechtsstand der Frauen bleibt konstant.


    Aus der Obhut ihres Vaters wird die Frau in die Obhut ihres Ehemannes übergeben. Falls der Ehemann einer Frau verstirbt, geht sie zurück in die Obhut Ihres Vaters, des ältesten männlichen Verwandten väterlicherseits oder in die Obhut ihres mündigen Sohnes.


    Die Aufgabe der Frau ist vorrangig für gesunde, möglichst männlichen Nachkommen zu sorgen.
    Die Unfruchtbarkeit der Ehefrau ist einer der häufigsten Scheidungsgründe. Ferner wird von der Frau die absolute Treue zum Ehemann verlangt. Wird sie beim Ehebruch erwischt, besitzt der Ehemann das Recht sie zu richten, also sie zu töten. Männer sind von dieser Regelung ausgenommen.


    In der adligen Hauspolitik spielte die Wahl der passenden, ersten Ehefrau eine bedeutende Rolle. Durch sie sollen verwandtschaftliche Beziehungen zu anderen Adelsgeschlechtern geknüpft, der eigene Herrschaftsbereich eventuell abgesichert oder erweitert, politische Bündnisse gefestigt, Feindseligkeiten behoben oder die Position des Geschlechtes verbessert werden.


    Besonders sorgfältig muss die zukünftige Frau für den erstgeborenen Sohn ausgesucht werden. Schließlich erwartet man von dieser Ehe die Erhaltung er Blutlinie, politische und auch wirtschaftliche Vorteile. Bei Länderübergreifenden Eheschließungen hofft man ebenso auf strategische Vorteile.


    Die Verheiratung der jüngeren Söhne ist wichtig, aber nicht von gleicher Bedeutung, wie die des Erstgeborenen.
    Des öfteren gab es bereits einen Mangel an heiratsfähigen adligen Männern und einen Übermaß an heiratswilligen Frauen. Diese lässt in manchen Familien die zu erwartende Mitgifthöhen ansteigen. Ärmere adlige Väter können in dem Falle ihre Töchter nur mit Männern niederen Ranges verheiraten, sie als Zweit- oder Drittfrauen vermitteln oder sie in die Obhut eines Tempels oder Klosters geben.


    Den meisten ist leider nicht bewusst, dass eine Hochzeit eine sehr kostenintensive Angelegenheit ist. Der Brautvater hat nicht nur die Mitgift zu begleichen. Er hat ebenso für die mehrtätige Hochzeit in Form von Getränken und Speisen, die Verpflegung der Gäste und deren Unterhaltung aufzukommen.


    Für die Frau selbst ist es wichtig, in was welcher Form der Ehe sie mit ihrem Ehemann lebt, sprich welchen Rang sie in der Ehefolge inne hat. Der Erstfrau haben sich alle anderen Ehefrauen unterzuordnen. Diese Regelung betrifft nicht die Ehemänner des Ehemannes der Frau. Sie sind von der Regel ausgenommen.


    Hat ein Familienoberhaupt drei Ehefrauen und drei Ehemänner, stehen die Ehemänner an erster Stelle nach Heiratzeitspunkt und Rang. Danach folgen die Ehefrauen. Die höchste Ehefrau kommt hinter dem niedersten Ehemann in der Mehrehe.