• Heirat bei Leibeigenschaft



    Heiraten dürfen Leibeigene nur mit Genehmigung ihres Herrn und gegen eine Heiratsabgabe. Ohne Trauschein des Herrn darf keine Trauungen vorgenommen werden. Damit eine Ehe gegen den Willen des Herrn nicht erzwungen werden kann, ist der Geschlechtsverkehr unter ledigen Leibeigenen verboten.


    Ausnahme der Herr erlaubt dies explizit.

    Die Eheschließung lässt die Leibeigenschaft selbstverständlich nicht wegfallen. Die Leibeigene eines gleichen Leibherrn dürfen untereinander heiraten.


    Überwiegend ist die unerlaubte Ehe mit Leibeigenen eines anderen Leibherrn verboten. Bei der Frau besteht die Gefahr, dass sie mit dem Ehemann abzieht, und dem Leibherrn die Erwartung auf die Kinder entgeht.


    Die geschlossene Ehe wird allerdings nicht unwirksam, sondern wird mit einer Geldstrafe in Höhen des entgangenen Vorteils oder höher bestraft.