• Der Lehrling



    Der Lehrling ist Mitglied einer Meisterfamilie, bzw. gehört zu seinem Meister. Mit dem Eintritt in Lehre übernimmt sein Lehrherr neben der Ausbildung auch den Unterhalt des Lehrlings, die Obsorge und die Vormundschaft.


    Der Lehrling schuldet dem Lehrmeister Lehrgeld und unbedingten Gehorsam.

    Zum Lehrvertrag gehören ein Gelöbnis des Gehorsams und der treulichen Dienste seitens des Lehrlings.
    Es gibt ein Züchtigungsrecht, genannt das Recht zur väterlichen Zucht des Lehrmeisters dem Lehrling gegenüber.


    Begonnen wird die Lehre mit einer Probezeit, meist einigen Wochen, in denen sich der Lehrherr von den allgemeinen Fähigkeiten des Lehrlings überzeugte, danach erfolgte der Eintrag des Lehrlings in das Zunftbuch, was mit dem Einschreib-Taler abgegolten wird.


    Das Lehrgeld ist nicht unbeträchtlich, und beträgt zwischen etwa 20 und 50 Taler je Jahr, was für Leibeigene ein sehr hoher Betrag ist.


    Die Lehrzeit dauert je nach Beruf zwischen drei und über fünf Jahren. Kann das Lehrgeld nicht aufgebracht werden, kann sich die Lehrzeit auch entsprechend verlängern. Natürlich ist es auch möglich, dass ein Lehrmeister oder Lehrherr auf die Zahlung von Lehrgeld verzichtet.


    Abgeschlossen wird die Lehre mit dem Gesellenstück, das entweder dem örtlichen Zunftrat vorgelegt werden muss, oder es wird eine Prüfung vor einem Meister abgelegt.


    Trotz seiner relativen Rechtlosigkeit ist der Lehrling eine sozial weit über den Dienstboten stehende Person.
    Gründe sind, dass es den Begriff der Lehre nur in den ehrlichen, ergo zünftigen Berufen gibt.


    Das Lehrgeld wie auch die Aussicht auf einen weiteren beruflichen Aufstieg. Gerade in Handwerksberufen zeigt sich die familiäre Struktur von besonders großer Bedeutung.


    Züchtigungsrecht, gegenüber Lehrlingen, Gesinde und Bediensteten:
    Es ist das Züchtigungsrecht der Herrschaft, das Haus- und Hofgesinde züchtigen zu dürfen. Leibeigene, Mägde, Knechte, Bedienstete dürfen von ihrer Herrschaft gezüchtigt werden.


    Auch Lehrlinge unterstehen dem Züchtigungsrecht des Lehrherren oder ihres Lehnsherren.