Primogenitur - Erstgeborener

  • Primogenitur - Erstgeborener



    Primogenitur bezeichnet die Ordnung in der Erbfolge, nach der nur das erstgeborene oder älteste Kind das Erbe und die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person antritt, während die Geschwister unberücksichtigt bleiben.
    Im Adelsrecht gilt die Primogenitur vor allem in Regenten-Häusern zur Festlegung der Thronfolge/Regentenfolge.


    In Souvagne können nur die älteste Söhne die Erbfolge antreten.
    Töchter sind von der Thronfolge ausgeschlossen.


    Gibt es keinen männlichen Nachkommen, regeln familieneigene Hausgesetze die Erb- und Rechtsnachfolge. Die Primogenitur sichert den Fortbestand eines Erbes, im Falle eines Regenten somit die Fortdauer einheitlicher Herrschaft über das eigene Land.


    Die Primogenitur entlässt die Geschwister des Erben ohne Versorgung aus der Erbmasse.
    Hier ist also entweder vom Vater vorzusorgen, oder vom Erstgeborenen selbst nach zu sorgen.


    Indem manche jüngeren Geschwister in der Vergangenheit eine Tempel- oder Ordensposition übernahmen, fielen sie auch als Zeuger erbberechtigter Söhne in ihrer Familie aus. Sofern also der Erstgeborene bei der Fortpflanzung versagte, drohte die Familie auszusterben!


    Um diesen Missstand vorzubeugen ist es Söhnen der Souvagnischen Krone verboten, sich einem enthaltsamen, keusch lebenden Tempel oder Orden anzuschließen.


    Kommt es zu v.g. Extremfall, dass vom Erstgeborenen keine erbberechtigten Söhne gezeugt wurden, wird von der Primogenitur per Hausgesetz abgewichen.