Erlass zur Ächtung der Nekromantie - Inkrafttretung - 07.04.203 n.d.A.

  • Mit Datum vom 07.04.203 trat der Erlass zur Ächtung der Nekromatie in Souvagne durch unsere Entscheidung mit sofortiger Wirkung in Kraft.


    Duc Dreux Gifford de Souvagne



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    Erlass zur Ächtung der Nekromantie


    Das Wohl der Gemeinschaft steht immer vor dem Interesse des Einzelnen. Um den Schutz der lebenden Bevölkerung Souvagnes weiterhin zu gewährleisten, ist eine Verschärfung der Gesetze für die magische Kunst der Totenbeschwörung (»Nekromantie«) vorgesehen.


    Mit der Wirkung vom 7.4.203 nach der Asche
    unterliegt die Nekromantie fortan einer landesweiten Ächtung.


    Es ist verboten, sie zu praktizieren, zu unterrichten oder Nekromanten in der Ausübung ihrer Kunst zu unterstützen. Mit einer Übergangsfrist bis zum 7.5.203 ist die Ächtung vollständig umzusetzen.


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    §1 Ächtung der Kunst, nicht der Menschen


    Wer in der Vergangenheit Nekromantie praktizierte, wird dadurch in der Zukunft keine Nachteile erfahren, wenn er das Gesetz achtet.


    Um das magische Potenzial nicht zu vergeuden und das finanzielle Auskommen von Nekromantenfamilien nicht zu gefährden, wird eine Umschulung auf eine andere magische Disziplin finanziell unterstützt.


    Bei der Umschulung auf Bluthexerei sind besondere Vergünstigungen vorgesehen.


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    §2 Verbot der Erschaffung neuer Untoter


    Es ist streng untersagt, neue Untote zu erschaffen. Dazu gehören: Vampire, Ghule, Geister und Zombies.


    Das Strafmaß bei Widersetzung richtet sich nach jenem, das für die Störung der Totenruhe, die fahrlässige Gefährdung von Mitmenschen und gegebenenfalls die Verletzung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit vorgesehen ist.


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    §3 Befehl zur Beseitigung von Ghulen, Geistern und Zombies


    Ghule, Geister und Zombies müssen mit sofortiger Wirkung durch ihren Erschaffer vernichtet oder in den Nexus entlassen werden.


    Ist eine Vernichtung nicht möglich oder geht mit einer nicht zumutbaren Gefahr für Leib und Leben einher, ist das örtliche Büttelbüro und gegebenenfalls der Lehnsherr zu verständigen.


    Sichtungen von Untoten und der Verdacht auf nekromantische Aktivitäten müssen ebenso gemeldet werden.


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    §4 Vorläufige Sonderregelung für Vampire


    Da eine Ernährung von Vampiren auch ohne eine Störung der Totenruhe (Geister und Zombies) oder eine Gefährdung der souvagnischen Bevölkerung (Ghule) möglich ist, sind Vampire vorerst von dem Befehl zur Beseitigung von Untoten ausgenommen.


    Voraussetzung dafür ist das Vorweisen von genügend freiwilligen Spendern, die ihre Blutspendebereitschaft per Eid bezeugen müssen. Vampire und deren Spender haben sich dazu unaufgefordert bei ihrem Lehnsherren vorstellig zu machen.


    Die Geburtsurkunde des Vampirs wird mit einem entsprechenden Stempel zur Kennzeichnung versehen.


    Für Vampire, welche eine lebende Person anfallen, ist ein sofortiger Hinrichtungsbefehl auszustellen. Die Hinrichtung erfolgt durch den örtlichen Scharfrichter.


    Sollte der Vampir die Kooperation verweigern, ist gegebenenfalls ein Bluthexer hinzuzuziehen. Dessen Einsatz kann bei der Krone beantragt werden.


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    §5 Ausnahmegenehmigungen für Schulungszwecke


    Die Krone kann im Einzelfall die Genehmigung erteilen, weiterhin Nekromantie praktizieren zu dürfen. Dies betrifft insbesondere den notwendigen Einsatz von nekromantischen Übungsobjekten für die Schulung von Bluthexern.


    Es besteht kein Anrecht darauf, eine solche Genehmigung erteilt zu bekommen.


    Die ergänzende Einschätzung für die Erteilung der Genehmigung durch einen Bluthexer ist empfehlenswert.