• Ehescheidung



    Eine Ehe kann durch beiderseitiges Übereinkommen oder auch einseitig durch Verstoßung der Ehefrau aufgelöst werden.


    Gründe hierfür sind z.B. Ehebruch, verheimlichte Standesungleichheit, Unfruchtbarkeit der Frau, Impotenz des Mannes und andere anfänglich verborgene körperliche Mängeln, Eintritt eines Partners in ein Kloster/Tempel/Orden.


    Eine neue Ehelichung nach Scheidung ist möglich.
    Ferner ist ein Freikauf der Frau aus der Familie des ersten Mannes durch den zweiten Mann möglich.


    Einer Frau steht das einseitige Scheidungsrecht nur als Erstfrau zu.
    Die Zweit-, Dritt- und weiteren Ehefrauen können sich nur mit Einverständnis ihres Ehemannes scheiden lassen.
    Die geschiedene Frau blieb im Besitz ihrer Mitgift.


    Da das Verfahren zum Zweck der Annullierung oder auch der Scheidung einer Ehe kostspielig ist und die Frau meist von Vater und Bruder in v.g. Fall nicht zurück in die Obhut genommen werden möchte, kommt es oft zu einer internen Trennung der Ehepaare.


    Die Ehe von Leibeigenen und Hörigen wenn dieser eine Frau eines anderen Herrn heiraten möchte.