Rechtswesen in den almanischen Ländern

  • Rechtswesen in den almanischen Ländern

    Die almanischen Länder werden feudal regiert. Die Herrschaft liegt in der Hand des Adels, an dessen Spitze der Großherzog steht. Das Land ist in immer kleinere Verwaltungsbezirke gegliedert und jeder Lehnsherr ist verantwortlich für sein Stück, das man sein Lehen nennt oder seine Scholle.


    Gericht

    Auf jedem einzelnen Lehen gibt es ein Gericht, das ist der Lehnsherr selbst. Er spricht Recht, das ist immer so, vom Nieder- bis Hochadel. Jeder Lehnsherr kann aber auch Richter benennen. Personen des Vertrauens die für ihn zusätzlich Recht sprechen dürfen. Das Gericht als Insitution selbst liegt im Herrensitz des Lehnsherrn. Das kann eine Burg, ein Schloss oder ein Herrenhaus sein. Dieser Herrensitz beherbert nicht nur die Adelsfamilie, sonder ist auch das wirtschaftliche und verwaltungstechnische Herz des Lehens. Hier wohnt der Lehnsherr mit seinen Bediensteten und den Verwaltern. Der Herrensitz ist zugleich der wirtschaftliche und verwaltungstechnische Mittelpunkt der Grundherrschaft. Selten liegt das Gericht woanders und wenn, dann in einem öffentlichen Gebäude. Auch in Tavernen kann Gericht gehalten werden.


    Unterschiede zwischen Adligen und Leibeigenen

    Das Strafmaß unterscheidet sich wesentlich zwischen Adligen und Leibeigenen. Ein Adliger hat sich an die gleichen Gesetze zu halten, doch genießt er ebenso aufgrund seines Standes Privilegien und Verpflichtungen die der Leibeigene oder Freie nicht besitzt. So gilt das Umbringen seiner eigenen Leibeigenen nicht als Mord. Würde ein Leibeigener einen Menschen umbringen, würde man ihn Hinrichten, ein Adliger kommt mit einer minderen Strafe (dem Blutgeld) davon.


    Unterschiede zwischen Mann und Frau

    Der Mann ist im Feudalsystem das Familienoberhaupt und somit verantwortlich für seine Frau. Ein Mann wird mit 14 Jahren volljährig und somit rechtsfähig. Eine Frau bleibt stets ohne Rechte. Sie untersteht ihrem Vater, ihrem Bruder oder ihrem Ehemann. Wenn ein Familienoberhaut seine Ehefrau in einem Ehestreit umbringt, hat das keine rechtlichen Konsequenzen. Würde die Frau ihren Mann umbringen, wäre es Mord. Bringt die Frau jemand anders um, haftet das Familienoberhaupt. So oder so landet sie auf dem Block, die Frage ist nur, was geschieht mit ihrem Mann.


    Geldstrafen

    Sie spielen eine untergeordnete Rolle für kleine Vergehen, wie das Weiden von Vieh auf einer nicht gepachteten Weide. Es ist eine vom Täter an den Geschädigten oder dessen Sippe zu zahlende Buße. Eine Besonderheit stellt ein bei Tötungsdelikten zu zahlendes Blutgeld dar.

    • Schadensersatz
    • Naturalien
    • Blutgeld
    • ...


    Schandstrafen

    Sie sind eine Vorstufe der Ehrenstrafe, aber beeinträchtigen die Ehrbarkeit des Delinquenten nicht. Sie kommen bei kleinen Vergehen zum Einsatz: Ehebruch, Unsittlichkeit, Beschimpfung, Verleumdung, Streit- und Trunksucht, kleiner Diebstahl (z.B. Mundraub), Falschspielerei, Betrug ...

    • Umherführen mit der Schandmaske
    • Öffentliche Zurschaustellung am Schandpfahl
    • Öffentliche Zurschaustellung im Schandkorb
    • Eintauchen in Wasser mit dem Schandkorb
    • ...


    Ehrenstrafen

    Sie dienen der öffentlichen Demütigung des Delinquenten. Der Bestrafte verliert seine Ehrbarkeit und somit seine gesellschaftliche Reputation. Sie können beispielsweise nicht mehr als Zeugen auftreten. Betroffene Handwerker werden von den Zünften ausgeschlossen, so dass sie ihre materielle Existenzgrundlage oft verlieren. Mögliche Ehrenstrafen:

    • Haare abschneiden
    • Aus dem Ort peitschen
    • am Pranger auspeitschen
    • Verrichten ehrenrühriger Arbeiten (z.B. Kloakereinigen)
    • ...


    Freiheitsstrafen

    • Schuldturm
    • Gefängnis
    • Zuchthaus
    • Galeere
    • Exil
    • ...


    Leibestrafen

    Hierbei handelt es sich umd Verstümmelungs- und Züchtigungsstrafen.

    • Abhacken von Fingergliedern, Fingern oder Händen
    • Abschneiden von Nase, Ohren oder Zunge
    • Brandmarkung
    • Blendung
    • ...


    Todesstrafe

    Die Kardinaltaten Mord, Raub, Brandstiftung und Vergewaltigung werden mit dem Tode geahndet. Der Lehnsherr des Mörders muss an den geschädigten Lehnsherr zusätzlich ein Blutgeld zahlen für den Verlust seines Leibeigenen. Der Mörder wird anschließend trotzdem hingerichtet.

    • Enthauptung
    • Hinrichtung mit dem Strang
    • Scheiterhaufen
    • Ertränken
    • Pfählung
    • ...